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Schiedsstellen

Schiedsstelle gemäß § 81 SGB XII – Sozialhilfe

Erreichbarkeit

Besucheradresse:
Albertstraße 10
01097 Dresden

E-Mail: claudia.reufels@sms.sachsen.de

Rechtsgrundlagen

§ 81 Abs. 5 SGB XII i. V. m. Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sächsische Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung – SächsSozSchiedsVO) vom 1. September 2020

Geschäftsordnung: vorhanden

Hinweise zum Verfahrensablauf:

  • Einreichung eines Antrages einer Partei (Leistungserbringer bzw. Träger der Sozialhilfe) in schriftlicher oder elektronischer Form (§ 126a Abs. 1 BGB) bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle (§ 8 SächsSozSchiedsVO)
  • Antrag (formlos) muss enthalten:
    • Bezeichnung der Parteien
    • Tag der Aufforderung zu den Vertragsverhandlungen
    • Ergebnisse der vorangegangenen Verhandlungen und
    • strittige Punkte.
  • entsprechende Unterlagen sind beizufügen
  • Die Geschäftsstelle prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und leitet dies sodann an die gegnerische Vertragspartei zur Stellungnahme weiter. Anschließend entscheidet der Vorsitzende über das weitere Prozedere (weitere Sachverhaltsaufklärung oder Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung). Die Ladung zur mündlichen Verhandlung erfolgt durch die Geschäftsstelle.
  • Die Vertragsparteien haben jederzeit die Möglichkeit, sich während des anhängigen Antrags zu einigen und den Antrag zurück zu nehmen.
  • Sobald sich der Antrag erledigt hat (Beschluss, Rücknahme, usw.) werden Gebühren fällig (§ 11 SächsSozSchiedsVO), die von der Geschäftsstelle eingefordert werden. Die Höhe und Verteilung wird im Beschluss oder bei Erledigung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden festgelegt.
  • Gegen den Beschluss der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zum Landessozialgericht gegeben (§§ 77 Abs. 2 Satz S. 3 SGB XII, 29 Abs. 2 Ziffer 1 SGG). Dabei ist die Klage gegen den Vertragspartner und nicht gegen die Schiedsstelle zu richten.

Schiedsstelle gemäß § 133 SGB IX

Erreichbarkeit

Besucheradresse:
Albertstraße 10
01097 Dresden

E-Mail: Schiedsstelle.Eingliederungshilfe@sms.sachsen.de

Rechtsgrundlagen

§ 126 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

§ 133 SGB IX i. V. m. Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung - EinglSchiedsVO) vom 23. Juni 2020

Geschäftsordnung: vorhanden

Hinweise zum Verfahrensablauf:

  • Einreichung eines Antrages einer Partei (Leistungserbringer bzw. Träger der Eingliederungshilfe) in schriftlicher oder elektronischer Form (§ 126 a Absatz 1 BGB) bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle (§ 9 EinglSchiedsVO)
  • Antrag (formlos) muss enthalten:
    • Bezeichnung der Parteien
    • Tag der Aufforderung zu den Vertragsverhandlungen
    • Ergebnisse der vorangegangenen Verhandlungen und
    • strittige Punkte.
  • entsprechende Unterlagen sind beizufügen
  • Die Geschäftsstelle prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und leitet diese sodann an die gegnerische Vertragspartei zur Stellungnahme weiter. Anschließend entscheidet die/der Vorsitzende über das weitere Prozedere (weitere Sachverhaltsaufklärung oder Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung). Die Ladung zur mündlichen Verhandlung erfolgt durch die Geschäftsstelle.
  • Die Vertragsparteien habe jederzeit die Möglichkeit, sich während des anhängigen Antrags zu einigen und den Antrag zurückzunehmen.
  • Sobald sich ein Antrag erledigt hat (Beschluss, Rücknahme, usw.) werden Gebühren fällig (§ 12 EinglSchiedsVO), die von der Geschäftsstelle eingefordert werden. Die Höhe und Verteilung werden im Beschluss oder bei Erledigung ohne Verhandlung durch den Vorsitzenden festgelegt.
  • Gegen den Beschluss der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zum Landessozialgericht gegeben (§§ 126 Absatz 2 Satz 3 SGB IX, 29 Absatz 2 Ziffer 1 SGG). Dabei ist die Klage gegen den Vertragspartner und nicht gegen die Schiedsstelle zu richten.

Schiedsstelle gemäß § 76ff SGB XI

Erreichbarkeit

Geschäftsstelle der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI mit Sitz beim Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

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Albertstraße 10
01097 Dresden

E-Mail: sandor.nicklisch@sms.sachsen.de

Rechtsgrundlagen

§ 76 Abs. 5 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 76 Abs. 5 SGB XI (Sächsische Schiedsstellenpflegeversicherungsverordnung – SächsSchiedsPflegeVersVO) vom 2. November 2009

Hinweise zum Verfahrensablauf

  • Einreichung eines schriftlichen Antrages einer Vertragspartei (Pflegekasse oder Pflegeeinrichtung) bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle
  • Antrag (formlos) sind
    • der Sachverhalt zu erläutern,
    • ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen,
    • die Gegenstände aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist,
    • Angabe, welche Sachentscheidung der Schiedsstelle gewollt ist
  • Der Vorsitzende der Schiedsstelle informiert über das weitere Verfahren (Vorlage weiterer Unterlagen, Einberufung der Schiedsstellensitzung).Sobald sich ein Antrag erledigt hat (Beschluss, Rücknahme usw.) werden Gebühren fällig. Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Gebühr von mindestens 500 EUR und höchstens 10 000 EUR erhoben. Die Gebühr richtet sich nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie den Verfahrenskosten, die bei der Schiedsstelle anfallen.

Gegen den Beschluss der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zum Landessozialgericht gegeben (§§ 126 Absatz 2 Satz 3 SGB IX, 29 Absatz 2 Ziffer 1 SGG).

Schiedsstelle gemäß § § 32, 33 SächsBRKG

Erreichbarkeit

Geschäftsstelle der Schiedsstelle Rettungsdienst Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Besucheradresse:
Albertstraße 10
01097 Dresden

E-Mail: sandor.nicklisch@sms.sachsen.de

Rechtsgrundlagen

§ 32, 33 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist

Schiedsordnung der Schiedsstelle für den Rettungsdienst i.S.v. §§32, 33 SächsBRKG vom 30. November 2006

Hinweise zum Verfahrensablauf

  • Einreichung eines schriftlichen Antrages eines Beteiligten:
    • das Sächsische Staatsministerium des Innern als oberste Brandschutz-, Rettungs- und Katastrophenschutzbehörde
    • die auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen tätigen Krankenkassen als Kostenträger
    • die auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen tätigen Luftrettungsunternehmen als Leistungserbringer
    • die Rettungszweckverbände, die Landkreise und kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben, als Träger des Rettungsdienstes sowie der Sächsische Landkreistag und der Sächsische Städte- und Gemeindetag
  • Die Schiedsstelle entscheidet, wenn innerhalb einer angemessenen Frist eine Vereinbarung über ein Benutzungsentgelt für Leistungen der Luftrettung nicht zustande kommt.

Schiedsstelle gemäß § 111b SGB V

Erreichbarkeit

Geschäftsstelle der Schiedsstelle gemäß § 111b SGB V Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Besucheradresse:
Albertstraße 10
01097 Dresden

Rechtsgrundlagen

§ 111b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

Hinweise zum Verfahrensablauf

  • Antrag einer Vertragspartei auf Einleitung des Schiedsverfahrens ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen (im Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen und die Teile zu benennen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist)
  • Die Geschäftsstelle übermittelt den Antrag an die andere Vertragspartei und fordert diese zur Erwiderung und zur unverzüglichen Bestellung und Benennung der sie vertretenden übrigen Mitglieder auf
  • Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds haben die Vertragsparteien der Landesschiedsstelle ergänzende Auskünfte zu erteilen und die für die Vorbereitung und Entscheidung notwendigen Unterlagen vorzulegen
  • Die Landesschiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung, zu der alle Mitglieder zu laden sind
  • Das vorsitzende Mitglied soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Parteien hinwirken

Schiedsstelle gemäß § 78g SGB VIII

Erreichbarkeit

Geschäftsstelle der Schiedsstelle gemäß § 78g SGB VIII Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Landesjugendamt

Besucheradresse:
Carolastraße 7a
09111 Chemnitz

E-Mail: GSSchiedsstelle@lja.sms.sachsen.de

Rechtsgrundlagen

§ 78g SGB VIII in Verbindung mit der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe vom 13. Oktober 1999, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. Januar 2008. (REVOSax Landesrecht Sachsen - SchiedJugVO)

Die Schiedsstelle gem. § 78g SGB VIII hat sich eine Geschäftsordnung gegeben.

Hinweise zum Verfahrensablauf

Das Schiedsverfahren betrifft stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Jugendhilfe gem. § 78a Abs. 1 SGB VIII, sowie vorläufige Maßnahmen gem. § 42, 42a SGB VIII i. V. m. § 39a LJHG.

  • Kommt eine Vereinbarung zwischen dem Träger der Einrichtung und dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 78b Absatz 1 (Leistungsvereinbarung, Entgeltvereinbarung und/oder Qualitätsentwicklungsvereinbarung) innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte
  • Das Schiedsverfahren wird eingeleitet, wenn eine der in § 78b Abs.1 SGB VIII aufgeführten Parteien eine Entscheidung der Schiedsstelle in der Jugendhilfe beantragt.
  • Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle schriftlich (§ 10 SchiedJugVO) einzureichen. In ihm ist der Tag der Aufforderung zu Vertragsverhandlungen, die Ergebnisse der vorausgegangenen Verhandlungen und die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, anzugeben. Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren mit entsprechender Begründung enthalten.
  • Der Antrag muss von der antragstellenden Partei oder von einem von ihr bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. Die Vollmacht ist dem Antrag beizufügen.
  • Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle prüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und fordert die/den Antragsteller/-in unverzüglich auf, fehlende oder zusätzliche Unterlagen und Erklärungen in erforderlicher Ausfertigungszahl nachzureichen.
  • Die/Der Vorsitzende trifft alle zur Vorbereitung einer Verhandlung notwendigen Maßnahmen, damit die Entscheidung der Schiedsstelle möglichst in einer mündlichen Verhandlung gefällt werden kann.
  • Die Ladung der Vertragsparteien ist mit dem Hinweis zu versehen, dass in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann.
  • Den Vertragsparteien ist Gelegenheit zur mündlichen Erläuterung ihrer Auffassung zu geben.
  • Die Mitglieder der Schiedsstelle und die/der Vorsitzende können Vermittlungsvorschläge unterbreiten. Die/Der Vorsitzende wirkt auf eine gütliche Einigung hin.
  • Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
  • Die Entscheidung der Schiedsstelle wird in einer Beratung gefällt, die sich direkt an die mündliche Verhandlung anschließt. Das Inkrafttreten des Schiedsspruchs richtet sich nach § 78g Abs. 3 SGB VIII.
  • Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.
  • Über die Höhe der Gebühr (§ 14 Abs. 1 bis 5 SchiedJugVO) entscheidet die Schiedsstelle nach der das Verfahren beendenden Sachentscheidung oder nach Antragsrücknahme.
  • Die Gebühr beträgt mindestens 250 EUR und höchstens 5000 EUR.
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