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Hinweisgeberschutzgesetz

Hinweisgebermeldestelle

Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Whistleblower-Richtlinie) und des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) ist im Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt für dessen Zuständigkeitsbereich und den Zuständigkeitsbereich der nachgeordneten Dienststellen eine Hinweisgebermeldestelle für interne Meldungen von Hinweisgebern eingerichtet worden.

Die Innenrevision des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wurde für seinen Geschäftsbereich mit den Aufgaben der Hinweisgebermeldestelle betraut. Die beauftragten Personen sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Hinweisgebermeldestelle unabhängig.

Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden, haben gemäß dem im Hinweisgeberschutzgesetz geregelten Wahlrecht auch die Möglichkeit, sich an eine externe Meldestelle zu wenden. Diese wurde beim Bundesamt für Justiz eingerichtet.

Aufgaben und Zweck

Zu den Aufgaben der Hinweisgebermeldestelle gehört die Einrichtung und der Betrieb der Meldekanäle sowie die Prüfung und das Veranlassen von Folgemaßnahmen.

Die Hinweisgebermeldestelle ist zur Entgegennahme und Bearbeitung von nicht anonymen Meldungen der Beschäftigten verpflichtet. Eine Verpflichtung der Hinweisgebermeldestelle, anonyme Meldungen zu bearbeiten, besteht nicht.

Zweck

Personen, die für eine öffentliche oder private Organisation arbeiten oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit einer solchen Organisation in Kontakt stehen, und in diesem Zusammenhang auftretende Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses häufig als Erste wahrnehmen, sollen geschützt werden, wenn sie Verstöße gegen das Unionsrecht melden, die das öffentliche Interesse beeinträchtigen.

§ 2 HinSchG regelt den sachlichen Anwendungsbereich. Im Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt können unter anderem Verstöße gegen Vorschriften zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, zu Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Substanzen menschlichen Ursprungs, zu Arzneimittel und Medizinprodukten, zur grenzüberschreitenden Patientenversorgung, zur Herstellung, zur Aufmachung und zum Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Ergebnissen, zur Regelung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes, zum Datenschutz und zur Datensicherheit sowie zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen betroffen sein.

Einrichtungen

  • Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
  • Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen
  • Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen
  • Sächsische Krankenhäuser Altscherbitz, Arnsdorf, Großschweidnitz und Rodewisch
  • Heim »Haus am Karswald«

Meldeberechtigte

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
  • Beamtinnen und Beamte;
  • Praktikantinnen und Praktikanten, Freiwillige;
  • externe Auftragnehmer und Lieferanten;
  • Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist oder noch nicht begonnen hat und sich in einem vorvertraglichen Stadium befindet.

Schutz der hinweisgebenden Person

Von besonderer Bedeutung ist der Schutz der Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person. Wesentlich für die Wirksamkeit des Hinweisgeberverfahrens ist ein wirksamer Schutz der Identität der hinweisgebenden und sämtlicher von einer Meldung betroffenen Personen. Die Identität darf dabei grundsätzlich nur den jeweils für die Bearbeitung einer Meldung zuständigen Personen bekannt sein. Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder einer Person, die Gegenstand einer Meldung ist, sollen nur in Ausnahmefällen herausgegeben werden dürfen, etwa in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden.

Repressalien wie zum Beispiel Suspendierung, Entlassung und vorzeitige Kündigung sind gegen hinweisgebende Personen verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.

Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte (Beweislastumkehr).

Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (Schadensersatz nach Repressalien).

Verfahren

SMI Stabsstelle IR - Stiegler 

Ablauf

Nach der Meldung durch den Hinweisgeber in schriftlicher Form, telefonisch oder über das gesicherte elektronische Postfach erhält er spätestens nach sieben Tagen von der Hinweisgebermeldestelle eine Bestätigung über den Eingang seiner Meldung. Anschließend erfolgt eine Prüfung der Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung und des sachlichen Anwendungsbereichs. Während des gesamten Verfahrens hält die Hinweisgebermeldestelle den Kontakt mit der hinweisgebenden Person aufrecht und ersucht gegebenenfalls die hinweisgebende Person um weitere Informationen. Im Ergebnis können Folgemaßnahmen ergriffen werden. Darüber erhält die die hinweisgebende Person eine Rückmeldung innerhalb von drei Monaten.

Mögliche Folgemaßnahmen

Die Hinweisgebermeldestelle führt interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durch indem Sie die betroffenen Personen und Arbeitseinheiten kontaktiert. Möglicherweise erfolgt eine Verweisung der hinweisgebenden Person an andere zuständige Stellen bzw. ein Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen. Auch eine Abgabe des Verfahrens für weitere Untersuchungen an eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder eine zuständige Behörde kommen als mögliche Folgemaßnahmen in Betracht.

Datenschutz

Es gelten die Allgemeine Datenschutzinformation des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Ergänzenden Hinweise zur Allgemeinen Datenschutzinformation des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Hinweisgeberschutzgesetz.

Kontakt

Herr Volker Köhn

Postanschrift:
Briefkasten im Eingangsbereich des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt mit der Aufschrift »Hinweisgebermeldestelle«
Albertstraße 10, 01097 Dresden

Telefon: 0351 564-55944

E-Mail: Hinweisgeber-Meldestelle@sms.sachsen.de

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