Die Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz regelt die Aufhebung grob rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen der DDR-Organe bzw. die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit dieser Akte.
Viele Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) wurden unter dem Regime der SED (Sozialistische Einheitspartei Deutschlands) auf sehr verschiedene Weise politisch verfolgt. Dies führte oft zu Benachteiligungen, die jetzt noch schwere und unzumutbar wirkende Folgen haben können. Um diese zu mildern, wurden die Gesetze zur Bereinigung von SED-Unrecht, die Rehabilitierungsgesetze, geschaffen. Das Verwaltungsrechtliche, das Berufliche und das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz eröffnen den Menschen, die in der ehemaligen DDR Opfer politischer Verfolgung geworden sind, einen Weg, die Vergangenheit aufzuarbeiten, ihre Rehabilitierung zu beantragen und Ausgleichsleistungen zu erhalten.
Für die Bearbeitung von Anträgen nach dem Verwaltungsrechtlichen und dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz ist – soweit die politische Verfolgung auf dem Gebiet des jetzigen Freistaates Sachsen erfolgte – das Referat 28 »Landesamt für Ausbildungsförderung, Rehabilitierung und Entschädigung« der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz, als Rehabilitierungsbehörde, zuständig. Die Aufsicht darüber führt das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Für die Bearbeitung von Anträgen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Landgerichte zuständig. Die Bereinigung von SED-Unrecht nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz unterfällt dem Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz.
Am 1. Juli 2025 traten wichtige Änderungen für die Opfer politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR in Kraft, die kurzfristig zu einer weitreichenden Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage führen.
Das »Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften« (BGBl. 2025 I Nr. 63 vom 28.02.2025) sieht wesentliche Verbesserungen bei der Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern politischer Verfolgung in der SBZ und DDR vor. Hierzu gehören insbesondere die einmalige Erhöhung und die jährliche Dynamisierung der »Opferrente« für die politischen Häftlinge von derzeit 330 Euro auf 400 Euro und die Abschaffung der Bedürftigkeitsprüfung. Darüber hinaus sollen auch die Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte einmalig erhöht und jährlich an die allgemeine Rentenentwicklung angepasst sowie ein bundesweiter Härtefallfonds errichtet werden. Nachdem viele Betroffene Jahrzehnte lang erleben mussten, dass sie mit ihren Anerkennungsverfahren scheitern, wird nunmehr eine Vermutungsregelung bei der Anerkennung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden der SED-Opfer eingeführt. Zudem sollen auch Zwangsausgesiedelte und Opfer, die von Zersetzungsmaßnahmen außerhalb der DDR betroffen waren, Entschädigungsleistungen erhalten.
Sozialministerin Petra Köpping: »Wir haben seit vielen Jahren mit den Betroffenen vehement für diese Verbesserung gekämpft, um sie wirksam zu unterstützen und damit ein Stück mehr Gerechtigkeit zu erreichen. Mit dem SED-Unrechtsbereinigungsgesetz, das die Tragweite politisch motivierter Verfolgung in der DDR wiederholt anerkennt und gleichzeitig die Versorgung der Betroffenen auf eine neue Grundlage stellt, wird die Solidarität, das Miteinander, die Demokratie und der gesellschaftliche Zusammenhalt in unserem Land deutlich gestärkt. Der Freistaat Sachsen, mein Haus und ich persönlich werden auch in Zukunft alles daransetzen, um Opfer politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR so gut wie möglich zu unterstützen und gleichzeitig an das ihnen widerfahrene gesellschaftliche Unrecht zu erinnern, um zukünftiges politisches Unrecht zu verhindern und demokratisches Handeln zu fördern.«
Einzelheiten zur aktuellen Gesetzesänderung finden Sie nachstehend.
Zersetzungsmaßnahmen außerhalb der DDR (§ 1a Abs. 2 Satz 3 VwRehaG)
Leistung für Opfer von Zwangsaussiedlung (§ 1a Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 VwRehaG)
Erhöhung der Ausgleichleistungen und Dynamisierung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 BerRehaG)
Keine Absenkung der Ausgleichsleistungen bei Renteneintritt (§ 8 Abs. 1 BerRehaG)
Reduzierung der Mindestverfolgungszeit (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BerRehaG)
Bedürftigkeitsprüfung ohne Anrechnung von Partnereinkommen (§ 8 Abs. 3 BerRehaG)
Zweitantragsrecht (§ 1 Abs. 6 StrRehaG)
Erhöhung der SED-Opferrente und Dynamisierung (§ 17a StrRehaG)
Verzicht auf die Bedürftigkeitsprüfung
Unterrichtungspflicht für den Fall des Todes des Betroffenen (§ 18 Abs. 3 StrRehaG)
Die Sächsische Landesbeauftragte zur Aufarbeitung der SED-Diktatur bietet eine traumazentrierte Beratung in Dresden an. Menschen, die in der Sowjetischen Besatzungszone oder der DDR politisch verfolgt wurden und bis heute unter den Folgen leiden, können sich an die Sächsische Landesbeauftragte wenden und einen Termin bei der Traumaberaterin Petra Morawe wahrnehmen.
Die Sächsische Landesbeauftragte bietet regionale Bürgersprechstunden zur Rehabilitierung von SED-Unrecht in Sachsen an.
Nachstehend finden Sie Kurzbeschreibungen der Gesetze sowie Links unter anderem zu Leistungen für Rehabilitierte, zu den Gesetzestexten und zur Rehabilitierungsbehörde.
Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz regelt die Aufhebung grob rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen der DDR-Organe bzw. die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit dieser Akte.
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz hat das Ziel, heute noch spürbare Auswirkungen verfolgungsbedingter Eingriffe in Beruf oder Ausbildung auszugleichen.
Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz ermöglicht die Aufhebung rechtsstaatswidriger strafrechtlicher Entscheidungen von staatlichen deutschen Gerichten der ehemaligen DDR.