Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)

Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) regelt die Aufhebung grob rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen der DDR-Organe aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 beziehungsweise die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit dieser Akte. Hierfür zuständig ist die Landesdirektion Sachsen als Rehabilitierungsbehörde. Diese erteilt auch entsprechende Bescheinigungen. Haben diese Verwaltungsentscheidungen zu einer gesundheitlichen Schädigung, einem Eingriff in Vermögenswerte oder zu einer beruflichen Benachteiligung geführt und wirken deren Folgen noch heute unmittelbar schwer und unzumutbar fort, können diese durch soziale Ausgleichsmaßnahmen gemildert werden.

Leistungen nach dem VwRehaG

Wird eine hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalles des Beitrittsgebietes aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung) durch die zuständige Rehabilitierungsbehörde aufgehoben, weil sie als mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar gilt oder wird deren Rechtsstaatswidrigkeit festgestellt, werden hierdurch Folgeansprüche nach dem VwRehaG begründet. Neben Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung kommen die Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung entzogener Vermögenswerte oder Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) in Betracht.

Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung

Betroffene, die infolge einer rechtsstaatswidrigen Verwaltungsentscheidung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, erhalten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV). Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, Leistungen nach Maßgabe des SGB XIV.

Eingriff in Vermögenswerte

Führte die rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidung zur Entziehung eines Vermögenswertes, kommt dessen Rückübertragung, Rückübereignung oder Entschädigung nach Maßgabe des Vermögensgesetzes, des Investitionsvorranggesetzes sowie des Entschädigungsgesetzes in Betracht.

Berufliche Benachteiligung

Hatte die rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidung Auswirkungen auf den Beruf oder ein Ausbildungsverhältnis und wurde hierdurch eine berufliche Benachteiligung im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes verursacht, findet dieses nach Aufhebung der Verwaltungsentscheidung beziehungsweise der Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit Anwendung.

Versagungsgründe

Folgeansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.

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