Die Strafrechtliche Rehabilitierung

Das Rehabilitierungsverfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) dient dazu, politisch motivierte Verurteilungen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR aus der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 2. Oktober 1990 aufzuheben. In Betracht kommen Entscheidungen, die der politischen Verfolgung dienten, aber auch Urteile, die eine aus politischen Gründen unangemessen hohe Sanktion vorsahen. Außerdem können gerichtliche oder behördliche Entscheidungen über willkürliche und politisch motivierte Freiheitsentziehungen, rechtswidrige Freiheitsbeschränkungen wie zum Beispiel Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit sowie rechtsstaatswidrige Einweisungen in psychiatrische Anstalten oder Heime für Kinder und Jugendliche Gegenstand eines Rehabilitierungsverfahrens sein. Anträge auf strafrechtliche Rehabilitierung sind an die Landgerichte zu stellen. Zuständig ist das Landgericht, in dessen jetzigem Bereich die frühere Verurteilung oder die Anordnung der Unterbringung stattfand. Eine Ausnahme gilt für Rehabilitierungen aufgrund der Unterbringung im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau. Für diese ist das Landgericht Berlin zuständig. Eine positive Rehabilitierungsentscheidung ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme sozialer Ausgleichsleistungen nach dem StrRehaG sowie den anderen Rehabilitierungsgesetzen. Auskünfte über mögliche Leistungen erteilen auch die Gerichte.

Folgeansprüche und Soziale Ausgleichsleistungen

Aufgrund einer positiven Rehabilitierungsentscheidung können Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister entfernt, bezahlte Geldstrafen oder Gerichtskosten erstattet sowie eingezogene Vermögenswerte zurückgegeben oder entschädigt werden. Durch die Rehabilitierung werden außerdem Ansprüche auf soziale Ausgleichsleistungen (Kapitalentschädigung, besondere Zuwendung für Haftopfer, Unterstützungsleistungen sowie Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung) begründet, die im Folgenden dargestellt werden.

Soziale Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.

Kapitalentschädigung

Für jeden angefangenen Kalendermonat einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung wird eine Kapitalentschädigung in Höhe von 306,78 Euro gewährt. Kapitalentschädigungen, die aufgrund desselben Sachverhaltes nach anderen Gesetzen, zum Beispiel dem Häftlingshilfegesetz gewährt wurden, sind auf die Kapitalentschädigung nach dem StrRehaG anzurechnen.

Kapitalentschädigung ist bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden zu beantragen.

Besondere Zuwendung für Haftopfer

Betroffene, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten ohne Nachweis der Bedürftigkeit monatlich eine besondere Zuwendung für Haftopfer in Höhe von 400 Euro, wenn sie eine rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung von mindestens 90 Tagen erlitten haben. Der Anspruch ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer wird ab dem Jahr 2026 entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, haben keinen Anspruch auf Opferrente, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist.

Die Opferrente ist bei der Landesdirektion Sachsen zu beantragen.

Unterstützungsleistungen

Die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte gewährt auf Antrag Unterstützungsleistungen. Danach können ehemalige politische Häftlinge, die weniger als 90 Tage rechtsstaatswidriger Freiheitsentziehung zu erleiden hatten und damit von der Opferrente ausgeschlossen sind, sowie nächste Angehörige der Berechtigten, soweit sie durch die Freiheitsentziehung nicht unerheblich unmittelbar mitbetroffen waren, finanzielle Unterstützung ohne Nachweis der wirtschaftlichen Bedürftigkeit erhalten.

Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung

Betroffene, die infolge einer rechsstaatswidrigen Verwaltungsentscheidung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, erhalten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV). Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, Leistungen nach Maßgabe des SGB XIV.

Der Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung ist beim Kommunalen Sozialverband Sachsen zu stellen.

zurück zum Seitenanfang