Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)

Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) ermöglicht die Aufhebung rechtsstaatswidriger strafrechtlicher Entscheidungen (zum Beispiel Verurteilungen zu Haft- oder Geldstrafen) von staatlichen deutschen Gerichten des Beitrittsgebietes (Gebiet der ehemaligen DDR) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990. Überdies werden die Aufhebung rechtsstaatswidriger, strafrechtlicher Maßnahmen (keine Gerichtsentscheidungen) sowie die Aufhebung außerhalb eines Strafverfahrens ergangener Entscheidungen, die eine Freiheitsentziehung angeordnet haben, ermöglicht. Hierdurch werden insbesondere Einweisungen in psychiatrische Anstalten oder Anordnungen der Unterbringungen in Heime für Kinder und Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient haben, erfasst. Anträge auf strafrechtliche Rehabilitierung sind an die Landgerichte zu stellen. Zuständig ist das Landgericht, in dessen jetzigem Bereich die frühere Verurteilung oder die Anordnung der Unterbringung stattfand. Eine Ausnahme gilt für Rehabilitierungen aufgrund der Unterbringung im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau. Für diese ist das Landgericht Berlin zuständig. Eine positive Rehabilitierungsentscheidung ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme sozialer Ausgleichsleistungen nach dem StrRehaG sowie den anderen Rehabilitierungsgesetzen. Auskünfte über mögliche Leistungen erteilen auch die Gerichte.

Strafrechtliche Rehabilitierung

Das Rehabilitierungsverfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) dient dazu, politisch motivierte Verurteilungen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR aus der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 2. Oktober 1990 aufzuheben. In Betracht kommen Entscheidungen, die der politischen Verfolgung dienten, aber auch Urteile, die eine aus politischen Gründen unangemessen hohe Sanktion vorsahen. Außerdem können gerichtliche oder behördliche Entscheidungen über willkürliche und politisch motivierte Freiheitsentziehungen, rechtswidrige Freiheitsbeschränkungen wie zum Beispiel Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit sowie rechtsstaatswidrige Einweisungen in psychiatrische Anstalten oder Heime für Kinder und Jugendliche Gegenstand eines Rehabilitierungsverfahrens sein.

Aufgrund einer positiven Rehabilitierungsentscheidung können Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister entfernt werden, bezahlte Geldstrafen oder Gerichtskosten erstattet werden sowie eingezogene Vermögenswerte zurückgegeben oder entschädigt werden. Durch die Rehabilitierung werden außerdem Ansprüche auf soziale Ausgleichsleistungen (Kapitalentschädigung, Unterstützungsleistung, besondere Zuwendung für Haftopfer sowie Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung) begründet.

Die Strafrechtliche Rehabilitierung ist ein vereinfachtes Wiederaufnahmeverfahren, das sich im Wesentlichen nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozessordnung richtet, soweit das StrRehaG keine abweichenden Regelungen trifft. Die erforderlichen Tatsachen sind von Amts wegen zu ermitteln. Die Entscheidung des Gerichts über den Rehabilitierungsantrag ergeht durch Beschluss, in der Regel ohne vorherige mündliche Erörterung. Gegen den die Rehabilitierung versagenden Beschluss kann Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt werden.

Leistungen nach dem StrRehaG

Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die durch eine rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung entstanden sind. Auf Antrag können Betroffene Kapitalentschädigung, eine sogenannte Opferrente (besondere Zuwendung für Haftopfer), Unterstützungsleistungen und/ oder Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung erhalten.

Kapitalentschädigung

Für jeden angefangenen Kalendermonat einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung wird eine Kapitalentschädigung in Höhe von 306,78 Euro gewährt. Kapitalentschädigungen, die aufgrund desselben Sachverhaltes nach anderen Gesetzen, zum Beispiel dem Häftlingshilfegesetz gewährt wurden, sind auf die Kapitalentschädigung nach dem StrRehaG anzurechnen.

Besondere Zuwendung für Haftopfer (sogenannte Opferrente/Opferpension)

Betroffene, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten monatlich eine besondere Zuwendung für Haftopfer in Höhe von bis zu 330 Euro (seit 29.11.2019), wenn sie eine rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung von mindestens 90 Tagen erlitten haben und ihr Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Der Anspruch ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, haben keinen Anspruch auf Opferrente, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist.

Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung

Betroffene, die infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, erhalten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV). Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, Leistungen nach Maßgabe des SGB XIV.

Versagungsgründe

Soziale Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.

Leistungen der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge

Die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge gewährt auf Antrag Unterstützungsleistungen. Danach können ehemalige politische Häftlinge, die weniger als 90 Tage rechtsstaatswidriger Freiheitsentziehung zu erleiden hatten und damit von der Opferrente ausgeschlossen sind, sowie nächste Angehörige der Berechtigten, soweit sie durch die Freiheitsentziehung nicht unerheblich unmittelbar mitbetroffen waren, finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.

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