Die Berufliche Rehabilitierung

Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) hat das Ziel, heute noch spürbare Auswirkungen verfolgungsbedingter Eingriffe in Beruf oder Ausbildung auszugleichen. Einbezogen in die berufliche Rehabilitierung werden unter anderem auch Verfolgungsfälle im Bereich des Arbeitsrechts (zum Beispiel Maßnahmen von Betrieben oder DDR-Organen gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter). Zuständig für die Anerkennung als politisch Verfolgter im Sinne des BerRehaG sowie für die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung ist die Landesdirektion Sachsen als Rehabilitierungsbehörde.

Leistungen

Anspruch auf Leistungen nach dem BerRehaG hat, wer infolge zu Unrecht erlittener Freiheitsentziehungen, durch rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidungen im Sinne des VwRehaG oder anderer Maßnahmen, die der politischen Verfolgung gedient haben, seinen bisher ausgeübten beziehungsweise angestrebten oder einen sozial gleichwertigen Beruf nicht ausüben konnte. Kern des Gesetzes ist ein Nachteilsausgleich in der Rentenversicherung. Als weitere Leistungen können Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen eine bevorzugte Förderung der beruflichen Weiterbildung sowie Ausgleichsleistungen gewährt werden.

Verfolgte, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder ihre Stellung in schwerwiegendem Maße zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BerRehaG.

Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung

Die Regelungen des BerRehaG ermöglichen es, die festgestellten Verfolgungszeiten unter bestimmten Voraussetzungen als Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Zuständig für die Rentenberechnungen sind die Rentenversicherungsträger, auf Grundlage der von der Rehabilitierungsbehörde erteilten Bescheinigung.

Bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung

Verfolgten im Sinne des BerRehaG wird bei Teilnahme an einer nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Förderung zugelassenen Maßnahme der beruflichen Weiterbildung auch dann Arbeitslosengeld bei Weiterbildung gewährt, wenn diese nicht arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Für die Bemessung des Arbeitslosengeldes gelten die allgemeinen Regelungen. Ferner können Lehrgangskosten, Kosten für die Eignungsfeststellung, Fahrtkosten, Kosten für eine auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kinderbetreuungskosten übernommen werden. Zuständig für diese Leistungen sind die örtlichen Arbeitsagenturen. Vor Beginn der Teilnahme muss eine Beratung durch die örtliche Agentur für Arbeit erfolgen.

Ausgleichsleistungen

Verfolgte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BerRehaG haben, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen, wenn sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind. Dabei bleibt das Partnereinkommen jedoch unberücksichtigt. Die Ausgleichsleistung wird in Höhe von 291 Euro monatlich gewährt und ab dem Jahr 2026 entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die erforderliche Mindestverfolgungszeit als Voraussetzung für die Ausgleichsleistung beträgt zwei Jahre. Zuständig für die Gewährung sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe. Der Antrag beim zuständigen Sozialamt kann vorsorglich zeitgleich mit dem Antrag auf Rehabilitierung gestellt werden. Zu beachten ist, dass die Ausgleichsleistung monatlich im Voraus, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat, gewährt wird.

Bezieht der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung, setzt die Gewährung von Ausgleichsleistungen außerdem voraus, dass zwischen dem Beginn der Verfolgungszeit und dem Zeitpunkt, von dem an der Verfolgte die Rente bezieht, ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren liegt.

Formulare und Downloads

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