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Soziale Entschädigung nach Gesundheitsschäden

Zu sehen ist ein Mann, der einen Antrag ausfüllt © izusek/iStockPhoto.com

Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers einzustehen hat, für den besteht das Recht auf Heil- und Krankenbehandlung sowie auf eine angemessene wirtschaftliche Versorgung. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen eines Beschädigten.

Kontakt

Zuständige Behörde: Kommunaler Sozialverband Sachsen - Außenstelle Chemnitz

Fachbereich Soziales Entschädigungs- und Fürsorgerecht

Besucheradresse:
Reichsstraße 3
09112 Chemnitz

Telefon: 0371 5770

Webseite: Informationen des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen zum Sozialen Entschädigungs- und Fürsorgerecht

Geschichte des Bundesversorgungsgesetzes

Eines der größten Probleme nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland war die Versorgung der Opfer des Zweiten Weltkrieges. Dabei ging es nicht nur um das Schicksal der durch Verwundungen oder sonstige Dienstbeschädigungen dauerhaft geschädigten Soldaten der Deutschen Wehrmacht, sondern auch um die Hinterbliebenen von Gefallenen, sowie die vielen zivilen Opfer des Bombenkrieges oder sonstiger kriegerischer Handlungen.
 
Für die Abgeltung dieser von den Betroffenen erbrachten Sonderopfer wurde bereits in den 50er Jahren in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz — BVG) geschaffen, das eine Vielzahl von Versorgungsleistungen vorsieht. Nach dem Beitritt der neuen Bundesländer in den Geltungsbereich des Grundgesetzes findet das BVG seit 1991 - allerdings mit den im Einigungsvertrag vorgesehenen Sonderregelungen - auch im Freistaat Sachsen Anwendung.

Anspruchsvoraussetzungen

Versorgung erhalten Beschädigte, bei denen ein ursächlich auf den Zweiten Weltkrieg zurückzuführender dauerhafter Gesundheitsschaden und ein darauf beruhender wirtschaftlicher Schaden heute noch vorliegt.  

Hinterbliebenenversorgung kann gewährt werden, wenn der Tod des Angehörigen im Zusammenhang mit Ereignissen des Zweiten Weltkrieges steht.

Geschichte

Trotz aller präventiven Maßnahmen des Staates zum Schutz seiner Bürger vor Verbrechen werden unschuldige Menschen Opfer von Gewaltdelikten. Die Versorgung dieser Gewaltopfer oder auch deren Hinterbliebener ist sozialpolitischer Konsens und Aufgabe des Staates, soweit ein Schutz seiner Bürger vor den Gewalttaten und deren Folgen nicht möglich war. Mit dem Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) sind bereits in den 70er Jahren in der Bundesrepublik Deutschland Regelungen in Kraft getreten, die entsprechende Versorgungsleistungen im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts vorsehen. Nach dem Beitritt der neuen Bundesländer in den Geltungsbereich des Grundgesetzes findet das OEG seit 1991 - allerdings mit den im Einigungsvertrag vorgesehenen Sonderregelungen - auch im Freistaat Sachsen Anwendung.

Anspruch

Grundlegende Voraussetzung der Versorgung von Beschädigten ist, dass ein ursächlich auf einen vorsätzlichen, rechtswidrigen und tätlichen Angriff zurückzuführender dauerhafter Gesundheitsschaden und ein darauf beruhender wirtschaftlicher Schaden entstanden sind.

Die grundlegende Voraussetzung für eine Hinterbliebenenversorgung ist der Tod des Angehörigen im Zusammenhang mit einem solchen Angriff.

Antrag und Leistungen

Das OEG hält einen umfassenden Katalog an Versorgungsleistungen vor, der sich sowohl was das Antragsverfahren als auch was die Leistungen betrifft an der Versorgung für die Opfer des Krieges nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) orientiert.

Ein Leistungsanspruch nach dem OEG soll sicher stellen, dass das Opfer, dessen Lebensumstände infolge der Schädigung wesentlich beeinträchtigt oder dessen Lebensqualität erheblich beeinträchtigt wurde, den Folgen der Gewalttat nicht hilflos gegenüberstehen muss.

Ehemalige Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach dem Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG).

Antrag und Leistungen

Das SVG hält einen umfassenden Katalog an Versorgungsleistungen vor, der sich sowohl was das Antragsverfahren als auch was die Leistungen betrifft an der Versorgung der Opfer des Krieges nach dem Bundesversorgungsgesetzes (BVG) orientiert.
 
Soweit eine Wehrdienstbeschädigung nicht anerkannt, der Soldat jedoch heilbehandlungsbedürftig (unabhängig von der Art der Erkrankung) aus der Bundeswehr entlassen wurde, besteht ein Anspruch auf Heilbehandlung in besonderen Fällen, soweit ein vergleichbarer Anspruch auf Heilbehandlung nicht von einem anderen Sozialleistungsträger (zum Beispiel eine Krankenkasse) sichergestellt wird.

Anspruch

Grundlegende Voraussetzung der Versorgung von geschädigten Soldaten ist, dass eine dauerhafte gesundheitliche Schädigung als Wehrdienstbeschädigung durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden und ein darauf beruhender wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Die grundlegende Voraussetzung für eine Hinterbliebenenversorgung ist der Tod des Soldaten im Zusammenhang mit den vorgenannten Fallgestaltungen.
 
Die Versorgung ehemaliger Soldaten beginnt nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst. Für den Zeitraum davor werden dem noch bundeswehrangehörigen geschädigten Soldaten von den Behörden der Bundeswehrverwaltung entsprechende Leistungen gezahlt.

Ehemalige Zivildienstleistende und ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach dem Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG). 

Anspruch

Grundlegende Voraussetzung der Versorgung von geschädigten Zivildienstleistenden ist, dass eine dauerhafte gesundheitliche Schädigung als Zivildienstbeschädigung durch eine Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Zivildienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Zivildienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden und ein darauf beruhender wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Die grundlegende Voraussetzung für eine Hinterbliebenenversorgung ist der Tod des Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit den vorgenannten Fallgestaltungen.
 
Die Versorgung ehemaliger Zivildienstleistender beginnt nach dem Ausscheiden aus dem Zivildienst. Für den Zeitraum davor werden dem noch zivildienstleistenden Geschädigten von der für den Zivildienst zuständigen Behörde (Bundesamt für Zivildienst) entsprechende Leistungen gezahlt.

Antrag und Leistungen

Das ZDG hält einen umfassenden Katalog an Versorgungsleistungen vor, der sich sowohl was das Antragsverfahren als auch was die Leistungen betrifft an der Versorgung der Opfer des Krieges nach dem Bundesversorgungsgesetzes (BVG) orientiert.
 
Soweit eine Zivildienstbeschädigung nicht anerkannt, der Zivildienstleistende jedoch heilbehandlungsbedürftig (unabhängig von der Art der Erkrankung) aus dem Zivildienst entlassen wurde, besteht ein Anspruch auf Heilbehandlung in besonderen Fällen, soweit ein vergleichbarer Anspruch auf Heilbehandlung nicht von einem anderen Sozialleistungsträger (zum Beispiel eine Krankenkasse) sichergestellt wird.

Geschädigte von Schutzimpfungen und ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG).

Anspruch

Grundlegende Voraussetzung der Versorgung von Impfgeschädigten ist, dass eine dauerhafte gesundheitliche Schädigung durch eine vorgeschriebene oder von einer öffentlichen Stelle empfohlene Impfung herbeigeführt worden und ein darauf beruhender wirtschaftlicher Schaden entstanden sind. Ein Impfschaden im Sinne des IfSG ist ein über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehender dauerhafter Gesundheitsschaden.

Die grundlegende Voraussetzung für eine Hinterbliebenenversorgung ist der Tod des Geimpften.

Antrag und Leistungen

Das IfSG hält einen umfassenden Katalog an Versorgungsleistungen vor, der sich sowohl was das Antragsverfahren als auch was die Leistungen betrifft an der Versorgung der Opfer des Krieges nach dem Bundesversorgungsgesetzes (BVG) orientiert.

Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG)

Anspruchsvoraussetzungen

Deutsche Staatsangehörige und Volkszugehörige, die nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den ehemaligen deutschen Ostgebieten (zum Beispiel in Schlesien) oder aus volksdeutschem Siedlungsgebiet (zum Beispiel in der ehemaligen Sowjetunion oder Rumänien) aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden und jetzt dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland leben, erhalten Leistungen nach dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG).Für die in der ehemaligen DDR inhaftierte Personen gelten die spezielleren Regelungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.

Soweit ein Anspruchsberechtigter nach dem Häftlingsgesetz an den Folgen eines Gewahrsams gestorben ist, können die Hinterbliebenen Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist nach dem Tod des Berechtigten auch die Gewährung von Unterstützungsleistungen durch die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge möglich.

Nachweis

Der Nachweis der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis erfolgt durch eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG. Auf dieser wird auch das Nichtvorliegen von Ausschließungsgründen für eine Leistungsgewährung vermerkt. Die Bescheinigung wird für Betroffene im Freistaat Sachsen von der Landesdirektion Chemnitz ausgestellt. In der Regel wird die Bescheinigung nicht an die Betroffenen ausgehändigt, sondern zwischen den beteiligten Behörden eingeholt.
Ausschließungsgründe

Ausschließungsgründe liegen vor, wenn der Betroffene im Gewahrsamsgebiet dem dort herrschenden System Vorschub geleistet hat, während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in den Gewahrsamsgebieten durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen hat oder nach dem 8. Mai 1945 durch deutsche Gerichte außerhalb der ehemaligen DDR wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Leistungen können darüber hinaus versagt oder eingestellt werden, wenn der Antragstellter die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat oder bekämpft.

Leistungen

Das HHG sieht die Gewährung von Versorgungsleistungen entsprechend des Bundesversorgungsgesetzes für Antragsberechtigte und Hinterbliebene vor, wenn der Berechtigte infolge des Gewahrsams eine dauerhafte Gesundheitsschädigung erlitten hat. Ferner werden bei Vorliegen der im HHG geregelten Voraussetzungen Eingliederungshilfen gewährt. Zuständig für die Gewährung der Versorgungsleistungen nach dem HHG ist der Kommunale Sozialverband Sachsen. Das Verfahren richtet sich nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften. Die Gewährung der Eingliederungshilfen sowie die Ausstellung der Bescheinigungen über die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis obliegt der Landesdirektion Sachsen.

Versorgungsleistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen (StrRehaG, VwRehaG)

Sind politisch verfolgte Personen nach dem Strafrechtlichen, dem Verwaltungsrechlichen oder Beruflichen Rehabilitierungsgesetz als Verfolgte anerkannt und rehabilitiert, haben sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf verschiedene Leistungen. Haben die Betroffenen infolge einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) beziehungsweise einer rechtsstaatswidrigen Verwaltungsentscheidung im Sinne des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) eine gesundheitliche Schädigung erlitten, erhalten die Geschädigten (in der Fachsprache »Beschädigte« genannt) wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung Versorgungsleistungen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen Versorgungsleistungen nach Maßgabe des BVG.

Nähere Informationen finden Sie auf den Seiten Rehabilitierung nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen.

Für alle Sozialen Entschädigungsleistungen gilt: Antrag und Leistungen nach der Kriegsopferversorgung

Leistungen

Für Schädigungsfolgen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) anerkannt sind, können Heilbehandlungsmaßnahmen sowie andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Gesundheit in Anspruch genommen werden. Ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS; bis zum 20.12.2007 als Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bezeichnet) von 25 werden monatliche Rentenleistungen gezahlt, die zum Teil einkommens- und vermögensabhängig sind. Rentenberechtigte Beschädigte, die aufgrund ihrer anerkannten Schädigungsfolgen im Berufsleben einen wirtschaftlichen Schaden erleiden oder erlitten haben, erhalten dabei unter anderen einen Berufsschadensausgleich. Ist der Betroffene pflegebedürftig, werden auch insoweit Leistungen gewährt.

Hinterbliebene können bei Vorliegen der Voraussetzungen neben einem Anspruch auf Krankenbehandlung auch monatliche Rentenleistungen erhalten.

Ergänzende oder besondere Hilfen im Einzelfall gewähren die Träger der Kriegsopferfürsorge beim Kommunalen Sozialverband (Hauptfürsorgestelle). Als ergänzende Hilfen im Einzelfall können bei besonderem Bedarf Leistungen gewährt werden, welche bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen und der Höhe nach im Wesentlichen der Sozialhilfe entsprechen.

Dabei handelt es sich zum Beispiel um:

  • Erziehungsbeihilfen für Kinder von Beschädigten oder Waisen
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Erholungshilfen
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Krankenhilfe
  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
  • Hilfe zur Pflege
  • Wohnungshilfe
  • Hilfen in besonderen Lebenslagen

Antrag

Der Antrag auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) ist schriftlich oder mündlich unter Aufnahme einer Niederschrift beim Kommunalen Sozialverband (KSV) mit einem dafür vorgesehenen Antragsformular zu stellen. Das Antragsformular erhebt die für eine Leistungsgewährung notwendigen Daten. Wird der Antrag zunächst formlos gestellt, erhalten Sie das Antragsformular vom KSV zugesandt.

Anträge nimmt auch jede Gemeinde/Stadt oder jeder andere Sozialleistungsträger entgegen und wird diese dann an den KSV weiterleiten.

Um zu einer möglichst raschen Bearbeitung Ihres Antrages beizutragen und Rückfragen überflüssig zu machen, bitten wir Sie, das Antragsformular vollständig auszufüllen, bei Anträgen Beschädigter insbesondere Ihre behandelnden Ärzte vollständig anzugeben und den Antrag zu unterschreiben. Mit der von Ihnen im Zusammenhang mit der Antragstellung erbetenen Einwilligungserklärung zieht der KSV im Rahmen der Sachaufklärung unter anderen aktuelle medizinische Unterlagen der behandelnden Ärzte bei, so dass nochmalige Untersuchungen in der Mehrzahl der Fälle nicht notwendig sind. 

Die Mitarbiter des KSV stehen Ihnen für konkrete Fragen zur Verfügung und sind in jedem Falle bemüht, über Ihren Antrag schnell zu entscheiden. Angesichts der Vielzahl von Anträgen und der immer notwendigen Sachaufklärung lassen sich Wartezeiten jedoch erfahrungsgemäß nicht vermeiden. Dafür bitten wir um Verständnis.

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