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Soziale Entschädigung nach Gesundheitsschäden

Zu sehen ist ein Mann, der einen Antrag ausfüllt
„Nicht genug, dem Schwachen aufzuhelfen, auch stützen muss man ihn.“ (William Shakespeare, Das Leben des Timon von Athen)  © pixabay

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Zuständige Behörde: Kommunaler Sozialverband Sachsen - Außenstelle Chemnitz

Fachbereich Soziales Entschädigungs- und Fürsorgerecht

Besucheradresse:
Reichsstraße 3
09112 Chemnitz

Telefon: 0371 5770

Webseite: Informationen des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen zum Sozialen Entschädigungs- und Fürsorgerecht

Das neue Soziale Entschädigungsrecht - SGB XIV

Wer – z.B. als Opfer einer Gewalttat - einen Gesundheitsschaden erleidet, kann in Deutschland auf die Solidarität der staatlichen Gemeinschaft vertrauen. Betroffene haben ein Recht auf Krankenbehandlung sowie – in schweren Fällen – auch auf eine angemessene wirtschaftliche Versorgung. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen eines Beschädigten.

Mit dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) wird das bislang in verschiedenen Gesetzen geregelte Soziale Entschädigungsrecht zusammengefasst, modernisiert und mit verbesserten Leistungen am aktuellen Bedarf der Betroffenen ausgerichtet.

Der Weg zum SGB XIV

Mit dem SGB XIV wird der 1976 begonnene Aufbau des Sozialgesetzbuchs nach fast 20 Jahren wieder um ein eigenständiges Gesetzbuch erweitert – das SGB XIV. Das SGB XIV ist dabei kein ganz neuer Regelungsbereich, vielmehr ersetzt und erneuert das SGB XIV das bisherige Bundesversorgungsgesetz sowie das Opferentschädigungsgesetz, die in ihren Ursprüngen auf das Jahr 1950 und 1976 zurückgehen.

Nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland war die Versorgung der Opfer des Zweiten Weltkrieges eines der größten Probleme. Dabei ging es nicht nur um das Schicksal der verwundeten Soldaten und ehemaligen Kriegsgefangenen, sondern auch um die Hinterbliebenen von Gefallenen sowie die vielen zivilen Opfer des Krieges. Zur Bewältigung der sozialen Notlage dieser Kriegsopfer wurde damals das Bundesversorgungsgesetz geschaffen.

Die Zahl der heute noch lebenden Kriegsopfer ging naturgemäß seit Jahren stetig zurück, die Zahl der Menschen, die durch Gewalttaten betroffen sind, nimmt hingegen tendenziell zu, da jedes Jahr neue Fälle zu beklagen sind. Die Versorgung dieser Personen ist nach heutiger Anschauung Aufgabe des Staates. Mit dem Opferentschädigungsgesetz wurden bereits in den 70er Jahren Regelungen geschaffen, die entsprechende Versorgungsleistungen vorsahen.

Auch diejenigen, die in der DDR verfolgt und z.B. wegen ihrer politischen Überzeugungen inhaftiert und später rehabilitiert wurden, stehen z.B. hinsichtlich der in der Haft erlittenen Schäden Ansprüche zu, die sich bislang nach dem Bundesversorgungsgesetz richteten.

Auch Personen, die in Folge einer staatlich empfohlenen Schutzimpfung Gesundheitsschäden erleiden, stehen nicht allein, sondern können Ansprüche nach dem Sozialen Entschädigungsrecht haben.

Die Auswirkungen des verheerenden Terroranschlags vom 19. Dezember 2016 auf dem Breitscheidplatz in Berlin waren schließlich der Auslöser für eine umfassende Modernisierung des Sozialen Entschädigungsrechts, die in der Verabschiedung eines neuen, zusammenfassenden Sozialgesetzbuchs, des neuen SGB XIV, mündeten.

Wesentliche Neuerungen des SGB XIV

Im Rahmen der Modernisierung des bisherigen Rechts werden bewährte und zukunftsfeste Strukturen beibehalten. Zugleich ergeben sich Änderungen und Erweiterungen. So werden

  • neben den körperlichen künftig auch psychische Gewalttaten umfasst,
  • neue Tatbestände (z.B. die erhebliche Vernachlässigung von Kindern) werden einer Gewalttat gleichgestellt und
  • Personen, die die Tat miterlebt oder das Opfer aufgefunden haben, werden Betroffenen gleichgestellt.

Neben der bereits seit dem Jahr 2021 eingeführten

  • psychotherapeutischen Unterstützung von Gewaltopfern in Traumaambulanzen wird
  • im Rahmen der sogenannten Schnellen Hilfen ein Fallmanagement für eine zeitnahe und zielgenaue Beratung der Betroffenen eingeführt.

Zudem werden

  • die Höhe der monatlichen Entschädigungsleistungen heraufgesetzt,
  • eine Wahloption auf eine Abfindung in Gestalt einer Einmalzahlung eingeführt und
  • Leistungen zur Teilhabe werden ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen erbracht.
  • Besondere Leistungen im Einzelfall lösen die bisherige Kriegsopferfürsorge ab.
  • Berechtigten wird ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht eingeräumt.

Leistungen, die bisher nach dem alten Recht gewährt wurden, werden in das neue Recht überführt. Hierzu erhalten diese Personen eine gesonderte Information vom Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV). Laufende Geldleistungen werden wie gewohnt auf das Konto überwiesen.

Für alle Leistungen nach dem SGB XIV gilt:

Wer hat Anspruch?

Die Soziale Entschädigung unterstützt Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der daraus entstandenen Folgen. Zum Kreis der Berechtigten zählen:

  • Geschädigte,
  • Angehörige,
  • Hinterbliebene und
  • Nahestehende.

Was sind schädigende Ereignisse?

Schädigende Ereignisse in diesem Sinne sind unter anderem:

  • Gewalttaten und Taten, die nach dem SGB XIV einer Gewalttat gleichgestellt werden,
  • Kriegsauswirkungen beider Weltkriege,
  • Ereignisse im Zusammenhang mit dem Zivildienst sowie
  • Schutzimpfungen.

Wer seinen gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat, ist auch geschützt, wenn er während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts – z.B. während eines Urlaubs oder einer Dienstreise – Opfer einer Gewalttat wird.

Welche Leistungen gibt es?

Leistungen der Sozialen Entschädigung sind unter anderem:

  • Fallmanagement zur Begleitung durch das Antrags- und Leistungsverfahren,
  • psychotherapeutische Unterstützung in einer Traumaambulanz,
  • Krankenbehandlung,
  • Leistungen zur Teilhabe,
  • Pflegeleistungen,
  • Leistungen bei Blindheit,
  • Entschädigungszahlungen,
  • Berufsschadensausgleich,
  • Besondere Leistungen im Einzelfall sowie
  • Leistungen bei Wohnsitz im Ausland.

Schmerzensgeld oder Schadensersatz werden indes nicht gewährt, das Soziale Entschädigungsrecht bietet vielmehr medizinisch-therapeutische Hilfen und eine wirtschaftliche Unterstützung für diejenigen, bei denen schwere Tatfolgen zu wirtschaftlichen Einbußen im Beruf geführt haben.

Wie erhält man Leistungen?

Auf Antrag können Geschädigte Anspruch auf Leistungen haben, wenn

  • ein schädigendes Ereignis
  • eine gesundheitliche Schädigung verursacht und
  • dies zu anerkannten gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen führt.

Gesundheitsstörungen können anerkannt werden, wenn diese als Folge einer Schädigung überwiegend wahrscheinlich sind.

Der Antrag ist an den Kommunalen Sozialverband Sachsen (Außenstelle Chemnitz) zu richten, der für die Aufgaben der Sozialen Entschädigung zuständig ist. Anträge stehen auf dem Portal Amt24 zur Verfügung.

Weiterführende Informationen

Voraussetzung ist eine vorsätzliche körperliche oder psychische Gewalttat, die eine gesundheitliche Schädigung und einen darauf beruhenden wirtschaftlichen Schaden verursacht.

Das Miterleben einer Gewalttat oder das Auffinden des Opfers können ebenfalls einen Leistungsanspruch begründen. Dies gilt auch für Personen, die bei der Überbringung der Nachricht vom Tod oder der schwerwiegenden Verletzung eines Angehörigen eine gesundheitliche Schädigung erleiden.

Für die Anerkennung von Gewalttaten im Ausland gilt, dass der Betroffene seinen gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und zum Tatzeitpunkt nicht länger als sechs Monate ausgereist war.  

Grundsätzlich haben Betroffene bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und zur Verfolgung der Täterin oder des Täters beizutragen.

Entsprechende Anträge finden Sie unter:

Personen, die durch eine von einer zuständigen Landesbehörde empfohlene Schutzimpfung eine gesundheitliche Schädigung erleiden, die über das übliche Ausmaß einer Reaktion hinausgeht, und einen darauf beruhenden Schaden haben, können Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten.

Ehemalige und aktive Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungsleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).

Ein Anspruch auf diese Leistungen kann bestehen, wenn eine Soldatin oder ein Soldat durch eine Wehrdienstverrichtung oder einer damit in Verbindung stehenden Tätigkeit eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat und dadurch ein Schaden entstanden ist.

Zuständig für die Durchführung des SVG ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

Es ist immer noch möglich, dass Personen gesundheitliche Schädigungen und einen darauf beruhenden Schaden (zum Beispiel im Zusammenhang mit Blindgängern aus den beiden Weltkriegen) erleiden.

Ehemalige Zivildienstleistende, die bei der Dienstverrichtung durch eine Tätigkeit, einen Unfall, einen Angriff oder in sonstiger Weise eine gesundheitliche Schädigung erlitten und einen darauf beruhenden Schaden haben, können Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen können rehabilitierte politische Verfolgte Versorgungsleistungen erhalten. Anspruchsvoraussetzungen, etwaige Ausschlussgründe sowie weiterführende Informationen erhalten Sie unter:

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