Hauptinhalt

Kriegsgräberstätten im Freistaat Sachsen – Zahlen, Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten

Zeithainer Kriegsgräber  © www.may-landschaftsarchitekten.de

Im Freistaat Sachsen haben etwa 120.000 Kriegstote auf derzeit 913 Kriegsgräberstätten in 332 Städten und Gemeinden (Stand: 20. Juni 2025) ihre letzte Ruhe gefunden. Auf der Grundlage des Völkerrechts sind Kriegsgräber dauerhaft geschützt; Kriegstote haben ein ewiges Ruherecht. Der Freistaat Sachsen erhält die in seinem Gebiet liegenden Kriegsgräber gemäß den Vorschriften des Gräbergesetzes. Es handelt sich um fast 26.800 Einzelgräber und mehr als 96.600  Sammelgrabfläche. Noch heute, nach all den Jahrzehnten, werden tote Soldaten aufgefunden.

Die Zuständigkeiten für die Durchführung des Gräbergesetzes sind im § 8a des Sächsischen Bestattungsgesetzes geregelt. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist die oberste Landesbehörde für die Durchführung des Gräbergesetzes. Die Landesdirektion Sachsen ist als nachgeordnete Behörde für den Vollzug der staatlichen Aufgaben zuständig (Bewirtschaftung zugewiesener Bundesmittel, Genehmigung von Umbettungen oder Anordnung der Identifizierung). Die Gemeinden sind zuständig für die Feststellung und Erhaltung, Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Kriegsgräber.

Rechtsvorschriften

zurück zum Seitenanfang