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Häufig gestellte Fragen

Allgemeine Hinweise

Es gibt eine Reihe von unabhängigen, nichtstaatlichen Einrichtungen und Beratungsstellen in Sachsen, von denen Sie Unterstützung erhalten können. Es gibt Organisationen, die überall in Sachsen handeln, und es gibt Beratungsstellen direkt an Ihrem Aufenthaltsort. Einen Überblick dazu finden Sie hier:

www.integrationsakteure.sachsen.de

Wichtigster Ansprechpartner für alle Fragen zu Ihrem rechtlichen Aufenthalt und zu sozialen Leistungen sind die zuständigen Ausländerbehörden, Unter- bringungs- sowie Sozialbehörden im Landratsamt bzw. der Stadtverwaltung der Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden, Leipzig. Diese sind oft in einem »Ausländeramt« vereint. Manchmal sind Unterbringungs- und Sozialbehörden auch in einem »Sozialamt« organisiert.

Der Freistaat Sachsen ist in zehn Landkreise und drei Kreisfreie Städte unterteilt. Jeder Landkreis und jede Kreisfreie Stadt hat eine Ausländer- beziehungsweise eine Unterbringungsbehörde.

Landeshauptstadt Dresden

Ausländerbehörde

Besucheradresse:
Theaterstr. 13/15
01067 Dresden

E-Mail: auslaenderbehoerde@dresden.de

Webseite: https://www.dresden.de/de/leben/gesellschaft/migration/hilfe-fuer-die-ukraine.php

Landratsamt Bautzen

Ausländeramt

Besucheradresse:
Macherstraße 55
01917 Kamenz

E-Mail: auslaenderamt@lra-bautzen.de

Webseite: https://www.landkreis-bautzen.de/ukraine-hilfe-28077.php

Kreisfreie Stadt Chemnitz

Bürgeramt / Ausländerbehörde

Besucheradresse:
Düsseldorfer Platz 1
09111 Chemnitz

E-Mail: auslaenderbehoerde@stadt-chemnitz.de

Webseite: https://chemnitz.de/chemnitz/de/aktuell/aktuelle-themen/ukrainehilfe/index.itl

Landratsamt Erzgebirgskreis

Referat Ordnungsangelegenheiten | Sachgebiet Migration und Personenstandswesen

Besucheradresse:
Paulus-Jenisius-Straße 43
09456 Annaberg-Buchholz

E-Mail: auslaenderbehoerde@kreis-erz.de

Webseite: https://www.erzgebirgskreis.de/landkreis/informationen-zur-ukraine-krise

Landratsamt Görlitz

Dezernat III - Ordnungsamt | Ausländerbehörde

Besucheradresse:
Otto-Müller-Straße 7
02826 Görlitz

E-Mail: auslaenderrecht@kreis-gr.de

Webseite: https://ukraine-goerlitz.de/

Stadt Leipzig

Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport | Ordnungsamt - Ausländerbehörde

Besucheradresse:
Prager Straße 136
04317 Leipzig

E-Mail: ordnungsamt@leipzig.de

Webseite: https://www.leipzig.de/jugend-familie-und-soziales/auslaender-und-migranten/migration-und-integration/ukraine-hilfe

Landratsamt Leipzig

Ausländeramt

Besucheradresse:
Stauffenbergstraße 4
04552 Borna

E-Mail: auslaenderamt@lk-l.de

Webseite: https://www.landkreisleipzig.de/hilfe_fuer_menschen_aus_der_ukraine.html

Landratsamt Meißen

Ausländeramt

Besucheradresse:
Brauhausstraße 21
01662 Meißen

E-Mail: auslaenderamt@kreis-meissen.de

Webseite: https://www.kreis-meissen.org/

Landratsamt Mittelsachsen

Stabsstelle Ausländer- und Asylangelegenheiten

Besucheradresse:
Dr.-Wilhelm-Külz-Straße 16
09618 Brand-Erbisdorf

E-Mail: auslaenderbehoerde@landkreis-mittelsachsen.de

Webseite: https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/ukraine-hilfe.html

Landratsamt Nordsachsen

Amt für Migration und Ausländerrecht

Besucheradresse:
Richard-Wagner-Straße 7a
04509 Delitzsch

E-Mail: auslaenderamt@lra-nordsachsen.de

Webseite: https://www.landkreis-nordsachsen.de/behoerdenwegweiser.html?m=tasks-detail&id=6098#module-body-dzra

Landratsamt Sächsische Schweiz–Osterzgebirge

Ausländeramt

Besucheradresse:
Schlosshof 2/4
01796 Pirna

E-Mail: auslaenderrecht@landratsamt-pirna.de

Webseite: https://www.landratsamt-pirna.de/ukraine-hilfe.html

Vogtlandkreis

Ordnungsamt / Ausländerbehörde

Besucheradresse:
Postplatz 5
08523 Plauen

E-Mail: auslaenderbehoerde@vogtlandkreis.de

Webseite: https://www.vogtlandkreis.de/B%C3%BCrgerservice-und-Verwaltung/Sonderthemen/Ukraine/

Landkreis Zwickau

Landratsamt

Besucheradresse:
Werdauer Straße 62
08056 Zwickau

E-Mail: auslaender@landkreis-zwickau.de

Webseite: www.landkreis-zwickau.de/ukrainehilfe

Häufig gestellte Fragen zur Einreise, Aufenthaltsrechtlichem und Asyl

Quelle: Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration | Stand: 9. März 2022

Hinweis: Die FAQs werden auf der Seite des Bundes regelmäßig aktualisiert. Informieren Sie sich dazu unter: www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/staatsministerin/krieg-in-der-ukraine

Die rechtlichen Vorgaben sehen für Sie weiterhin ein Visum vor. Es ist jedoch bekannt, dass in der Praxis aktuell eine Einreise aus der Ukraine in die EU oftmals auch ohne Visum möglich ist.

Das Bundesinnenministerium plant in den nächsten Tagen eine neue Verordnung nach dem Aufenthaltsgesetz in Kraft treten zu lassen. Diese wird – vereinfacht gesagt – ukrainischen Staatsangehörigen, die visumfrei mit einem Nationalpass mit biometrischen Merkmalen einreisen dürfen, den weiteren rechtmäßigen und rechtssicheren Aufenthalt für drei Monate ermöglichen.

Den Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine soll dadurch die Möglichkeit und die erforderliche Zeit gegeben werden, einen Aufenthaltstitel zu beantragen und zu erhalten. Die Verordnung wird auch ukrainische Staatsangehörige mit einem Nationalpass ohne biometrische Merkmale sowie Drittstaatsangehörige einbeziehen, die zum Zeitpunkt 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt haben. 

Wenn Ihr Aufenthaltstitel noch Geltung hat, Sie sich also bspw. nicht länger als sechs Monate in der Ukraine aufgehalten haben oder mit der zuständigen Ausländerbehörde eine andere Frist vereinbart haben, können Sie unter Vorlage Ihres Reisepasses und des gültigen Aufenthaltstitels wieder einreisen.

In Deutschland gilt aktuell nur eine allgemeine Nachweispflicht (3G – geimpft, genesen, getestet) vor Einreise. Die deutsche Bundespolizei nimmt auf die Situation der Geflüchteten aus der Ukraine aber große Rücksicht und es werden auch Corona-Tests an der Grenze angeboten. 

Der Luftraum über der Ukraine ist aktuell gesperrt. Eine Evakuierung von deutschen Staatsangehörigen oder ukrainischen Staatsangehörigen durch deutsche Behörden ist derzeit nicht vorgesehen. Deutsche in der Ukraine sind aufgefordert, sofort das Land auf einem sicheren Weg zu verlassen und falls dies nicht möglich ist, an einem geschützten Ort zu bleiben.

Sie können auch ohne Dokumente beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), bei jeder Erstaufnahmeeinrichtung, jeder Ausländerbehörde und auch auf jeder Polizeiwache ein Asylgesuch äußern. Sie müssen aber keinen Asylantrag stellen. 

Ukrainische Staatsbürger:innen dürfen sich in diesen Fällen zunächst bis zu 90 Tage im Schengenraum aufhalten. Für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland müssen Sie sich nach Ankunft in Deutschland – jedenfalls vor Ablauf der 90 Tage – bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde melden. 

Ukrainischen Staatsangehörigen und bestimmten Drittstaatsangehörigen wird laut eines Beschlusses der Europäischen Union ein vorübergehender Schutzstatus gewährt werden. Der Beschluss wird in Deutschland durch § 24 Aufenthaltsgesetz umgesetzt und bedarf noch der Konkretisierung hinsichtlich seiner Anwendung, insbesondere mit Blick auf bestimmte Gruppen von Drittstaatsangehörigen und deren Schutzstatus. Ziel ist jedenfalls, dass die Aufenthaltserlaubnis Zugang zu selbständigen Tätigkeiten und abhängiger Beschäftigung umfasst.

Weitere Bestimmungen werden folgen und fortlaufend aktualisiert. Informieren Sie sich dazu auch unter: https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/staatsministerin/krieg-in-der-ukraine 

Ja, das ist zum einen für die Verlängerung eines Kurzaufenthalts nötig. Ebenso ist es aktuell auch möglich, für längerfristige Zwecke eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu beantragen, wenn die Erteilungsvoraussetzungen dafür erfüllt sind. Das kann etwa zum Zweck eines Studiums, der Ausbildung oder einer Tätigkeit als Fachkraft mit einer anerkannten Berufsqualifikation sein. Aktuell wird vom Vorliegen eines Visums als Erteilungsvoraussetzung abgesehen.

Wenn eine Ausreise nach 90 Tagen nicht möglich ist, müssen Sie sich rechtzeitig vor dem Ablauf der 90 Tage an die für Sie zuständige Ausländerbehörde wenden. 

Der vorübergehende Schutzstatus nach § 24 Aufenthaltsgesetz wird von der Ausländerbehörde als humanitäre Aufenthaltserlaubnis gewährt.

Die Europäische Union hat für ukrainische Staatsangehörige und bestimmte Gruppen von Drittstaatsangehörigen ein erleichtertes Verfahren für den weiteren Aufenthalt eingeführt. Damit ist das Stellen eines Asylantrags nicht mehr erforderlich, um eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Weitere Informationen zur genauen Umsetzung werden in den nächsten Tagen erwartet. Das Recht, einen Asylantrag zu stellen, besteht unabhängig davon grundsätzlich fort. Beraten Sie sich in dieser Frage gegebenenfalls mit einer/einem Rechtsanwält/in.

Die ukrainischen Staatsangehörigen, die visumfrei (also als Inhaber:innen biometrischer Pässe) eingereist sind, dürfen innerhalb der EU beziehungsweise im sogenannten Schengenraum reisen.

Wenn Sie einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates erhalten haben, geht dies aber nur für 90 Tage. Ein Umzug ist also nur mit Erlaubnis des Staates möglich, in den Sie umziehen. Erwerbstätigkeiten müssen Ihnen von jedem Staat, in dem Sie sie ausüben möchten (also dort sind, während Sie arbeiten), einzeln erlaubt werden. Informationen für ukrainische Staatsangehörige, die nicht in Besitz eines biometrischen Passes und damit nicht visumsbefreit sind, folgen.

Ja, Sie erhalten Unterstützung. Sollten sie hilfsbedürftig sein, zum Beispiel in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung oder medizinische Versorgung, kann dies durch die Behörde als Asylgesuch gewertet werden. Dann besteht grundsätzlich eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Wird Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt, besteht bei Hilfsbedürftigkeit ebenfalls eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Sie müssen sich an das zuständige Sozialamt wenden.

Abschiebungen in die Ukraine werden derzeit nicht durchgeführt.

Abgelehnte, ausreisepflichtige Asylbewerber mit ukrainischer Staatsangehörigkeit sind vom vorübergehenden Schutz in der Ausgestaltung des Schreibens des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 14. März 2022 bislang nicht erfasst. Diese Personen müssen derzeit einen sogenannten Asylfolgeantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellen.

Aktuell prüft der Bund, ob Möglichkeiten bestehen, damit die Ausreisepflichtigen vorübergehenden Schutz ohne ein Asylfolgeverfahren in Deutschland finden.

 

Häufig gestellte Fragen zum Wohnraum

Quelle: Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration | Stand: 9. März 2022

Hinweis: Die FAQs werden auf der Seite des Bundes regelmäßig aktualisiert. Informieren Sie sich dazu unter: www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/staatsministerin/krieg-in-der-ukraine

Soweit Sie Ihren Wohnort frei wählen dürfen, bieten verschiedene Plattformen wie z.B. https://elinor.network/gastfreundschaft-ukraine/, https://www.host4ukraine.com/ oder https://warmes-bett.de/ private Bleibemöglichkeiten. Viele Menschen in Deutschland und Europa bieten Menschen aus der Ukraine aktuell kostenlose Unterkunft an. Schützen Sie sich hier aber vor unseriösen Angeboten und benachrichtigen Sie die Polizei, falls Sie sich unwohl fühlen. Minderjährige dürfen ohne ihre Familien unter keinen Umständen privat untergebracht werden. Hier ist die Polizei oder das Jugendamt zu benachrichtigen.

Außerdem können Sie auch in den Erstaufnahmeeinrichtungen oder Notunterkünften der einzelnen Bundesländer untergebracht werden. Bitte fragen Sie bei Ihrer örtlichen Ausländerbehörde (https://bamfnavi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/) oder der Polizei nach einer Adresse. Sie müssen keinen Asylantrag stellen, um untergebracht zu werden.

Wenn Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde und Sie eine Unterkunft benötigen, kümmert sich die örtliche Leistungsbehörde um eine Unterkunft für Sie.

Häufig gestellte Fragen zu Gesundheit und Corona

Quelle: Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration | Stand: 9. März 2022

Hinweis: Die FAQs werden auf der Seite des Bundes rgeelmäßig aktualisiert. Informieren Sie sich dazu unter: www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/staatsministerin/krieg-in-der-ukraine

In dringenden Fällen können Sie die Notambulanzen in den Krankenhäusern aufsuchen.

Wenn Sie hilfsbedürftig sind, besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Wenn Sie an einer akuten Krankheit leiden oder Schmerzen haben, werden die erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln gemäß § 4 Asylbewerberleistungsgesetz gewährt. Darüber hinaus können gemäß § 6 Asylbewerberleistungsgesetz weitere Leistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind.

Wenden Sie sich zur Beratung an das örtliche Sozialamt

Informationen zur medizinischen Versorgung von Flüchtlingen finden Sie bei der Bundesärztekammer.

Beratung zur Krankenversicherung erhalten Sie (auch als Nicht-EU-Staatsangehörige/r) auch bei der Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer (in verschiedenen Sprachen).

Über den behandelnden Arzt oder Ärztin werden die erforderlichen Medikamente verordnet.

Wenn Sie hilfsbedürftig sind, haben Sie Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Solange eine hilfebedürftige Person, die als Geflüchtete:r nach Deutschland gekommen ist, nicht berufstätig ist und damit keine Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung einzahlt, werden in den ersten 18 Monaten ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet Leistungen zur medizinischen Versorgung, wie beispielsweise Medikamente, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezahlt.

Ja, Sie können eine kostenlose psychologische Betreuung erhalten. Dazu können Sie unter anderem die kommunalen Daseinsvorsorgestellen sowie die psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteroper aufsuchen.

Der Sozialpsychiatrische Dienst hilft ebenfalls allen Menschen mit psychischen Erkrankungen. Betroffene und ihre Angehörige können sich dort schnell und unkompliziert beraten lassen.

Auch im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes können psychologische Behandlungen übernommen werden. Wenden Sie sich hierfür an das örtliche Sozialamt.

In Impfzentren, in Arztpraxen oder auch in Apotheken können Sie sich kostenlos gegen Corona impfen lassen. 

Derzeit gibt es in Deutschland keine allgemeine Impfflicht gegen Corona. Aber Sie können sich kostenlos gegen Corona impfen lassen, darum bittet die Bundesregierung alle Menschen.

Wenn Sie mit dem russischen oder den chinesischen Impfstoffen geimpft wurden, benötigen Sie gemäß aktueller Rechtslage eine erneute Impfserie, um in der EU als Geimpfte:r zu gelten.

Ja, in Deutschland gilt für die Aufnahme von Kindern in den Kindertagesstätten eine Impfpflicht gegen Masern. Die Impfungen führen Kinderärzte und Kinderärztinnen und Arztpraxen durch.

Häufig gestellte Fragen zum Alltag und dem Leben in Deutschland

Quelle: Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration | Stand: 9. März 2022

Hinweis: Die FAQs werden auf der Seite des Bundes regelmäßig aktualisiert. Informieren Sie sich dazu unter: www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/staatsministerin/krieg-in-der-ukraine

Noch haben Geflüchtete aus der Ukraine keinen Anspruch auf Teilnahme an den Integrationskursen; eine Änderung wird gerade diskutiert (Stand: 3. März 2022). Alle Informationen rund um Sprach- und Integrationskurse sind online vom zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zusammengestellt. 

Sobald geklärt ist, ob die Kurse für Menschen aus der Ukraine geöffnet werden, kann direkt online ein Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs und für die Kostenbefreiung gestellt werden. Über das BAMF-NAvI können Integrationskurse im gesamten Bundesgebiet gefunden werden. Die entsprechenden Informationen werden neben Deutsch auch auf Englisch und weiteren Sprachen bereitgestellt.

Soweit die Betreuer:innen erziehungsberechtigt sind, handelt es sich nicht mehr um unbegleitete Kinder. Die Kinder- und Jugendhilfe ist für die gemeinsame Unterbringung dennoch primär zuständig, wenn ein erzieherischer Bedarf vorliegt, was hier in der Regel anzunehmen sein wird. Eine Trennung von den anderen Kindern oder den Betreuer:innen ist dabei zu vermeiden. Soweit die Eltern verstorben sind oder keine Person, die das Personensorgerecht innehat, erreichbar ist oder die Personensorge ausüben kann, sollte das Familiengericht angerufen werden, damit ein Vormundschaftsverfahren eingeleitet werden kann. Hierzu bedarf es keines formellen Antrags, lediglich einer Information, denn das Familiengericht ist von Amts wegen verpflichtet, tätig zu werden. Sie können sich mit Fragen hierzu an das örtliche Familiengericht oder Jugendamt wenden.

Über das Jugendamt erhalten Sie eine Liste mit allen Kitas in Ihrer Nähe sowie ein Formular zur Anmeldung. Sie können Ihr Kind auch in einer privaten Kita anmelden. Hierfür melden Sie sich direkt bei der Kita Ihrer Wahl. Da die Kosten für den Kitabesuch unterschiedlich ausfallen, informieren Sie sich am besten bei der Kommune beziehungsweise Kita.

 

Es gibt zahlreiche bundesweite Organisationen (Caritas, Diakonie, Paritätischer Wohlfahrtsverband, AWO, Deutsches Rotes Kreuz und andere) sowie lokale Vereine und Bündnisse, die Sprachmittlung anbieten oder den Kontakt zu ehrenamtlichen Sprachmittler:innen herstellen. Sprachmittlung zu Gesundheitsthemen bietet zum Beispiel das Ethno-Medizinische Zentrum.

Kontakt zu Sprachmittlern können auch lokale Migrantenorganisationen herstellen (Siehe Frage: An welche weiteren zivilgesellschaftlichen Stellen kann ich mich wenden?) und unabhängige Beratungsstellen (Siehe Frage: An welche unabhängigen Beratungsstellen kann ich mich wenden?).

Wenn eine unbegleitete Einreise stattgefunden hat, also eine Einreise ohne die Eltern, ist die Kinder- und Jugendhilfe für Ihre Versorgung und Unterbringung primär zuständig. Wenden Sie sich hierfür an das Jugendamt in dem Ort, in dem Sie sich aufhalten. Dort werden Sie auch ausführlich beraten.

Die Kinder- und Jugendhilfe kann es auch für junge Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres geben.

Häufig gestellte Fragen zur finanziellen Unterstützung

Quelle: Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration | Stand: 9. März 2022

Hinweis: Die FAQs werden auf der Seite des Bundes regelmäßig aktualisiert. Informieren Sie sich dazu unter: www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/staatsministerin/krieg-in-der-ukraine

Ja, sollten Sie hilfsbedürftig sein, zum Beispiel in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung oder medizinische Versorgung, kann dies durch die Behörde als Asylgesuch gewertet werden. Dann besteht grundsätzlich eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Wird Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt, besteht ebenfalls eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Wenden Sie sich dafür bitte an das für Sie zuständige Sozialamt Ihres Aufenthaltsortes.

 

Bitte wenden Sie sich an das örtliche Sozialamt. Danach hängt die finanzielle Hilfe davon ab, welche Aufenthaltserlaubnis Sie erhalten. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz eröffnet im Falle der Hilfebedürftigkeit Zugang zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Wenden Sie sich am besten vor Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis vor Ort an eine Beratungsstelle.

Häufig gestellte Fragen zu Schule / Ausbildung / Studium / Arbeit

Quelle: Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration | Stand: 9. März 2022

Hinweis: Die FAQs werden auf der Seite des Bundes regelmäßig aktualisiert. Informieren Sie sich dazu unter: www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/staatsministerin/krieg-in-der-ukraine

Alle Kinder ab sechs beziehungsweise sieben Jahren gelten in Deutschland als schulpflichtig und müssen in die Schule gehen. Die Schulpflicht und Zugangsmöglichkeiten zum Bildungssystem für geflüchtete Kinder und Jugendliche sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Die für Sie geltenden Regelungen erfragen Sie über das Schulamt an Ihrem Aufenthaltsort. Bei Fragen zum Schulbesuch kann Ihnen gegebenenfalls eine externe Beratung zum Beispiel über die Jugendmigrationsdienste helfen.

Falls Sie einen Kitaplatz in einer kommunalen Kita bekommen möchten, stellen Sie einen Antrag beim Jugendamt an Ihrem Aufenthaltsort. Dort erhalten Sie weitere Informationen zur Kitaplatz-Vergabe. Eine frühzeitige Anmeldung wird empfohlen, da in manchen Kommunen Kita-Plätze knapp sein können.

Es gibt viele Organisationen in Deutschland (Caritas, Diakonie, Paritätischer Wohlfahrtsverband, AWO, Deutsches Rotes Kreuz und andere) sowie lokale Vereine und Bündnisse, die Sprachmittlung anbieten oder den Kontakt zu ehrenamtlichen Sprachmittler:innen vermitteln können. 

Zum Thema Schule in Deutschland berät die EU-Gleichbehandlungsstelle auf Deutsch, Englisch, Polnisch, Ungarisch und Rumänisch.

Für Kinder und Jugendliche mit keinen oder geringen Deutschkenntnissen bieten Schulen verschiedene Formen der Sprachförderung an. Mit "Vorbereitungsklassen", die je nach Bundesland auch als "Willkommensklassen" oder "Übergangsklassen" bezeichnet werden, erwerben Schülerinnen und Schüler noch fehlende Deutschkenntnisse. Das Ziel ist ein Übergang in den Unterricht der Regelklasse.

Eine Alternative zur Kita ist zum Beispiel die Betreuung durch eine qualifizierte Tagesmutter oder einen Tagesvater. Über Tagespflegebörsen können Sie nach passender Betreuung an Ihrem Aufenthaltsort suchen.

Zum Thema Ausbildung in Deutschland berät die EU-Gleichbehandlungsstelle auf Deutsch, Englisch, Polnisch, Ungarisch und Rumänisch.

Die Ukraine ist seit 2005 Mitglied im Bologna-Prozess, somit werden Studienleistungen, die in der Ukraine erbracht wurden, auch in Deutschland anerkannt. Über die Fortsetzung des Studiums entscheidet letztendlich die Universität bzw. die Hochschule. Bitte wenden Sie sich daher an die Universität oder Hochschule vor Ort.

Der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD), informiert über Studien- und Fördermöglichkeiten in Deutschland. Hier gibt es Informationen zum Thema Studium in Deutschland auf Deutsch und Ukrainisch.

Bitte lassen Sie sich auch von Ihrer für Sie zuständigen Ausländerbehörde zu den Möglichkeiten einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums/einer Ausbildung beraten.

Arbeiten dürfen Sie erst, wenn Ihnen die Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel erteilt hat – sofern aus diesem auch hervorgeht, dass Sie damit arbeiten können.

Mit dem vorübergehenden Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine (§ 24 Aufenthaltsgesetz) werden Sie aller Voraussicht nach auch arbeiten dürfen; die genaue Umsetzung ist allerdings derzeit noch in Klärung (Stand 7. März 2022). 

Wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, können Sie grundsätzlich auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragen.

Bitte beachten Sie: Von dem Arbeitsverbot sind ausnahmsweise einzelne Personen mit Führungspositionen in Unternehmen, Wissenschaftler:innen, Forscher:innen, karitative Beschäftigte, Journalist:innen und Berufssportler:innen ausgenommen.

Deutsche Sprachkenntnisse erleichtern eine Arbeitsaufnahme in der Regel, sind jedoch nicht für jeden Job zwingend Voraussetzung. 
Die Möglichkeiten einer für Sie kostenfreien Sprachförderung durch Integrations- und Sprachkurse befinden sich aktuell rechtlich in Klärung. Sobald dies erfolgt ist, finden Sie hier die entsprechenden Informationen. Unabhängig davon gibt es zahlreiche Anbieter kostenpflichtiger Sprachkurse, zum Beispiel das Goethe-Institut.

Grundsätzlich ist es mit Zugang zum Arbeitsmarkt möglich, in Deutschland in Ihrem erlernten Beruf zu arbeiten. Manche Berufe sind in Deutschland jedoch reglementiert. Das bedeutet, dass Ihre Qualifikation erst offiziell anerkannt werden muss, bevor Sie Ihren Beruf hier ausüben dürfen. Ob Sie so ein Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen, welche Unterlagen Sie dazu benötigen und welche anderen Möglichkeiten Ihnen offenstehen, erfahren Sie in mehreren Sprachen beim Bundesinstitut für Berufsausbildung. Sie können sich auch kostenlos bei einer Beratungsstelle des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung“ beraten und unterstützen lassen.

Wenn Sie einen ausländischen Schul- oder Berufsabschluss haben, können Sie diesen in Deutschland anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren wird Ihr Abschluss mit einem ähnlichen deutschen Abschluss verglichen. Wenn Ihr Abschluss als gleichwertig anerkannt wird, erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid. Damit haben Sie bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Alle Menschen mit einem ausländischen Abschluss haben ein Recht auf dieses Anerkennungserfahren. Weder Ihr Aufenthaltsstatus noch Ihre Staatsbürgerschaft spielen dafür eine Rolle.

Es gibt ein mehrsprachiges Internetportal, auf dem Sie Ihren Berufsabschluss eingeben und alle Schritte erklärt bekommen, wie dieses Verfahren in Deutschland funktioniert und welche Unterlagen Sie brauchen.

Bei der Suche nach einer passenden Arbeit unterstützt Sie Ihre Agentur für Arbeit, direkt vor Ort, auch mehrsprachig.

Die Agentur für Arbeit berät Sie und unterbreitet Ihnen konkrete Jobangebote. Zusätzlich gibt es ein breites Angebot unterstützender Maßnahmen, etwa die Übernahme von Bewerbungskosten, Coachings oder Lehrgänge. Die Nutzung der Dienstleistungen der Agentur für Arbeit sind für Sie kostenfrei.

Häufig gestellte Fragen zur Rückkehr in Heimatländer

Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die aus der Ukraine geflohen sind und in ihre Herkunftsländer (Zielländer) zurückkehren möchten, u. a. durch die Finanzierung der Reisekosten. Für einzelne Zielländer bestehen darüber hinaus weitere Unterstützungsmöglichkeiten. Die möglichen Unterstützungsleistungen hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Über die konkreten Leistungen informieren die Rückkehrberatungsstellen. Weitere Informationen finden Sie unter nachfolgendem Link:

Gemeinsames Portal »Rückkehr« der Bundesvertretung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

Sie können innerhalb Deutschlands weiterhin kostenlos das HelpUkraine-Ticket im Fernverkehr der Deutschen Bahn AG auch für die Rückreise in die UKR nutzen. Aktuelle Pressemeldungen, die dies verneinen, betrafen regionale (z.B. innerstädtische) Verkehrsunternehmen, die nicht Teil der Deutschen Bahn AG sind.

Informationen zur Mobilität innerhalb Deutschlands finden Sie auch unter nachfolgendem Link:

Hilfeportal des Bundesministeriums des Innern und für Heimat

Auch andere europäische Mitgliedsstaaten bieten kostenlose Transportmöglichkeiten im Land an. Nähere Informationen finden Sie unter nachfolgendem Link:

Portal der Europäischen Kommission

Einschränkungen können bei grenzüberschreitendem Verkehr entstehen.

Eine geförderte freiwillige Rückkehr ist derzeit nicht möglich. Weitere Informationen finden Sie unter nachfolgendem Link:

Gemeinsames Portal »Rückkehr« der Bundesvertretung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

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