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Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz)

Wer an Europa zweifelt, der sollte Soldatenfriedhöfe besuchen! Nirgendwo besser, nirgendwo eindringlicher, nirgendwo bewegender ist zu spüren, was das europäische Gegeneinander an Schlimmstem bewirken kann.

Jean-Claude Juncker

Kriegsgräberstätten im Freistaat Sachsen – Zahlen, Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten

Zeithainer Kriegsgräber  © www.may-landschaftsarchitekten.de

Im Freistaat Sachsen haben etwa 150.000 Kriegstote auf derzeit 909 Kriegsgräberstätten in 358 Städten und Gemeinden (Stand: 31.12.2012) ihre letzte Ruhe gefunden. Auf der Grundlage des Völkerrechts sind Kriegsgräber dauerhaft geschützt; Kriegstote haben ein ewiges Ruherecht. Der Freistaat Sachsen erhält die in seinem Gebiet liegenden Kriegsgräber gemäß den Vorschriften des Gräbergesetzes. Es handelt sich um fast 26.000 Einzelgräber und mehr als 91.000  Sammelgrabfläche. Noch heute, nach all den Jahrzehnten, werden tote Soldaten aufgefunden.

Die Zuständigkeiten für die Durchführung des Gräbergesetzes sind im § 8a des Sächsischen Bestattungsgesetzes geregelt. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist die oberste Landesbehörde für die Durchführung des Gräbergesetzes. Die Landesdirektion Sachsen ist als nachgeordnete Behörde für den Vollzug der staatlichen Aufgaben zuständig (Bewirtschaftung zugewiesener Bundesmittel, Genehmigung von Umbettungen oder Anordnung der Identifizierung). Die Gemeinden sind zuständig für die Feststellung und Erhaltung, Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Kriegsgräber.

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